Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 45

§ 45 – Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach vier Jahren ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
  • Die Regelungen zur Verjährung orientieren sich an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Verjährung kann durch einen schriftlichen Antrag auf Sozialleistungen oder durch einen Widerspruch gestoppt werden.
  • Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch.
  • Ein Abschnitt (4) wurde gestrichen.